AGB
Präambel
Der Designer ist freiberuflich schöpferisch tätig. Die Erreichung eines
optimalen Arbeitsergebnisses ist nur auf der Grundlage vollen Vertrauens
und enger Zusammenarbeit möglich.
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AGBs gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen
zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGBs
abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten AGBs, wenn der Designer in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn Ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien
auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht
gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart,
gilt die nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neuste Fassung)
übliche Vergütung als vereinbart.
2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung
durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in
Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer auf Schadenersatz.
Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach
dem AGD-Tarifvertrag für Dienstleistungen (neueste Fassung) übliche Vergütung
neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter
und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen
kein Miturheberrecht.
3. Eigentum an Entwürfen und Daten
3.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
3.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend
benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.3. Auch die Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben
im Eigentum des Designers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien
an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.4. Hat der Kommunikationsdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers
geändert werden.
3.5. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung
des Auftraggebers.
4. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
4.1. Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat
er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
4.2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
5. Belegexemplare, Produktionsüberwachung und Eigenwerbung
5.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster
vorzulegen.
5.2. Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
5.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem
Designer 5 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner
ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden
Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und
im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
6. Honorar
6.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes
bilden eine einheitliche Leistung.
6.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine
Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar.
6.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher
Grafik-Designer.
6.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung
von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
6.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen
und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluss
auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass
dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
6.6. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Werden Arbeiten in Teilen
abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung
des Teiles fällig. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen.
6.7. Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in
Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
p.a. verlangen.
7. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von
Entwürfen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
7.2. Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
entstehende technische Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenreproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten.
7.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks
Durchführung des Auftrags/der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden
Kosten und Spesen berechnet.
7.4. Die Vergabe von Fremdleistungen, im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B.
Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund
einer mit dem Auftraggeber / Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen
Namen und auf dessen Rechnung vor.
7.5. Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Verwerter
den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
7.6. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung sofort
fällig.
8. Haftung
8.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit
seiner Arbeiten wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren
Schutzfähigkeit.
8.2. Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten
die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
8.3. Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt,
haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten
Leistungserbringer.
8.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.
Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen an den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
8.5.. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9. Schlussbestimmung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort
der Sitz des Designers. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen
berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.